TOPONLINE.CH - Fürsorgerische Massnahmen nach 1981: Opfer gehen leer aus - Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen haben nur Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag, wenn die Massnahmen vor 1981 beschlossen oder vollzogen wurden. Menschen, denen nach diesem Stichtag Leid angetan wurde, gehen leer aus. - Am 1. Januar 1981 traten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung in Kraft.